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Wissenswertes

Der Bauträger

Zweck der Gesellschaften ist die Erstellung von Wohnraum zur gewerbsmäßigen Veräußerung. Dies erfolgt meistens durch Kauf und Entwicklung eines Grundstücks. Im Rahmen der Entwicklung werden sämtliche Bauleistungen von der Architektenplanung über die behördlichen Genehmigungen bis zur Bauausführung in Auftrag gegeben. Eigene Bauleistungen werden zumeist nicht erbracht. Die entwickelten Wohneinheiten werden vollständig verkauft. Der Bauträger errichtet aber auch Häuser auf Grundstücken seiner Kunden.
Der Bauträgervertrag ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag und unterliegt den strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, enthält der Vertrag werkvertragliche Elemente. Die MaBV regelt die zu leistenden Abschlagszahlungen entsprechend dem aktuellen Bautenstand. Der Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und sodann an den Kunden/Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.
Der Bauträgervertrag ist, wenn Grundbesitz verkauft wird, notariell zu beurkunden.
Da der einzige Vertragspartner des Kunden der Bauträger ist, ist eine direkte Abstimmung mit Handwerkern und Firmen nicht erforderlich aber auch mit Mitwirkung des Bauträgers möglich. Darin liegt wohl der besondere Vorteil.
Der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber / Auftraggeber für eine einwandfreie Ausführung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Mängel beseitigt werden, die während der Bauzeit oder innerhalb der darauf folgenden Gewährleistungszeit auftreten.
Die Tätigkeit des Bauträgers unterliegt den Beschränkungen des § 34 c Gewerbeordnung und erfordert eine Genehmigung hiernach. Die Einhaltung der Regelungen aus der Makler- und Bauträgerverordnung wird durch die jährliche, nachträgliche Erstellung eines MaBV-Berichtes überwacht. In diesem wird insbesondere die zweckgebundene Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals einzelner Käufer dargelegt. Die Makler- und Bauträger-verordnung (MaBV). enthält eine klare Regelung für den Umgang mit bereits gezahlten Abschlagszahlungen bei Insolvenz des Bauträgers (Rückzahlung entsprechend dem tatsächlichen Bautenstand, Fertigstellung des Vorhabens...).
Zuverlässigkeit, Qualität und Zahlungsfähigkeit eines Bauträgers können vor Vertragsabschluß nach folgenden Kriterien geprüft werden:
• Einholung einer Bankauskunft
• Historie des Unternehmens
• Sind Problemprojekte des Bauträgers bekannt
• Einholung von Referenzen früherer Käufer
• Besichtigung von Referenzobjekten
• Allgemeiner Ruf des Unternehmens

Architekten

Architekten befassen sich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung und Errichtung von Gebäuden und Bauwerken vorwiegend des Hochbaues. Ihre Kernkompetenz ist das über das Bauen hinausgehende Schaffen von Architektur. Nicht im Vordergrund steht bei den meisten Architekten die Einhaltung der vor Baubeginn kalkulierten Preise, sondern die Schaffung eines Bauwerks im persönlichen Stil des Architekten.

Statiker

Der Statiker, auch Tragwerksplaner genannt, entwirft das Tragwerk von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und anderen baulichen Anlagen. Er gehört zu den Projektanten eines Bauvorhabens. Meist erstellt er den nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Standsicherheitsnachweis. Grundlage seiner statischen Berechnungen sind Last- und Tragfähigkeitsannahmen sowie Berechnungsmodelle, die er üblicherweise den entsprechenden Normen (Allgemein anerkannte Regeln der Technik) entnimmt. Die Tätigkeit des Tragwerksplaners kann mit weiteren Aufgaben wie z. B. der Wärmeschutzberechnung, Lärmschutzberechnungen oder dem Brandschutznachweis verbunden sein.

Handwerk

Als Handwerk wird der Berufsstand samt gewerblicher Tätigkeit bezeichnet, bei der ein Produkt auf Bestellung gefertigt oder eine Dienstleistung auf Nachfrage erbracht wird. Das Handwerk steht damit der industriellen Fertigung auf Vorrat gegenüber.

Es gibt: Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Klempner, Fensterbauer, Elektiker, Sanitärinstallateure, Estrichleger, Putzer, Treppenbauer,

Baugenehmigungsbehörde

Bauaufsichtsbehörde oder auch Baugenehmigungsbehörde genannt sind:
1) Oberste Bauaufsichtsbehörde: Landesbauministerium
2) Obere Bauaufsichtsbehörde: Regierungspräsidium
3) Untere Bauaufsichtsbehörde: Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Errichtung, Änderung, Abbruch, Nutzung sowie Instandhaltung von Gebäuden zu kontrollieren. Sie prüft genehmigungspflichtige Vorhaben und unterzeichnet zugehörigen Bauanträge . Die Bauaufsichtsbehörde wird in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter §60 und §61 beschrieben.

Energieversorgungsunternehmen

Energieversorgungsunternehmen werden auch kurz EVU genannt. Die Unternehmen beliefern Privat-, Gewerbe- und Industriekunden mit Strom, Gas, Wärme und Wasser. Zusätzliche Angebote der EVU beinhalten Service, Beratung, Handel sowie Energiedienstleitungen.

GUT ZU WISSEN:

Firma Ernsting als Bauträger koordiniert alle Gewerke für Sie: Architekten, Statiker, Handwerker, Baubehörden, Stadtwerke (Energieunternehmen), manchmal auch Vermesser oder Geologen für Baugrunduntersuchungen.







Objekt des Monats
Modellansicht 1

Kaufpreis: 163.065,00 €

Wohnfläche: 101,00 m²

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Baufinanzierung/ WfA-Förderung

Wir beraten Sie kompetent und individuell bei Fragen zu Ihrer Baufinanzierung.
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Unsere Angebotspreise gelten für Bauvorhaben im Umkreis von ca. 50 km um unseren Firmensitz in 48431 Rheine (s. Grafik) und beinhalten die gesetzliche MwSt.

Auch in anderen Regionen, wie z. B. Dortmund, Hamm, Bremen, .... waren wir bereits erfolgreich tätig.

Gerne unterbreiten wir Ihnen Ihr persönliches Angebot für ein Bauvorhaben in Ihrer Region.
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